das konkubinat

Konkubinat als Lebensgemeinschaft

Heute leben viele Paare zusammen, ohne dass sie verheiratet sind bzw. ihre Partnerschaft eingetragen haben. Solche Lebensgemeinschaften nennt man Konkubinat (von lateinisch «concubitus» für Beischlaf). Häufig spricht man auch von «Ehe ohne Trauschein», «wilder Ehe» oder «eheähnlicher Gemeinschaft». Die rechtlichen Folgen des Konkubinats sind jedoch ganz anders als diejenigen der Ehe.

Formlos

Im Unterschied zur Ehe kann das Konkubinat einfach und ohne Formalitäten begründet werden: Das Paar muss bloss zusammenziehen. Ebenso unkompliziert kann das Konkubinat wieder beendet werden. Das Paar trennt sich und löst den gemeinsamen Haushalt wieder auf. Eine gerichtliche Scheidung ist nicht nötig.

Einfache Gesellschaft

Das Konkubinat ist gesetzlich nicht speziell geregelt. Daher sind die rechtlichen Wirkungen des Konkubinats weniger klar als die der Ehe. Tragen Konkubinatspaare ihre Streitfälle vor Gericht, werden diese meistens nach den Regeln über die sogenannte einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) beurteilt.

Rechtliche Wirkungen

Konkubinatspaare haben viel weniger gegenseitige Rechte und Pflichten als Verheira­tete. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten rechtlichen Wirkungen.