letzter wille

Verfügungen von Todes wegen

Mit einer "Verfügung von Todes wegen" kann der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Dabei hat er zwei Möglichkeiten: Er kann entweder ein Testament verfas­sen oder einen Erbvertrag abschliessen.

 

Testament

Das Testament ist eine einseitige Verfügung, d.h. eine Willensäusserung von nur einer Person. Der Erblasser braucht keine Zustimmung von jemand anders, um sein Testa­ment zu verfassen. Es kann jederzeit widerrufen und durch ein neues Testament ersetzen. Beispiel: Eine Erblasserin ohne gesetzliche Erben schreibt in ihrem Testament, dass das Schweizerische Rote Kreuz ihr Vermögen erben soll.

 

Erbvertrag

Einen Erbvertrag schliesst der Erblasser mit einem oder mehreren anderen Personen ab. Das heisst ein Erbvertag ist im Gegensatz zum Testament keine einseitige Willensäusserung. Er kann nur in gegenseitigem Einverständnis wieder aufgehoben oder geändert werden. Beispiel: Zwei Konkubi­natspartner setzen sich in einem Erbvertrag gegenseitig als Erben ein. 

 

Verfügungsfähigkeit

Das Erstellen eines Testaments oder eines Erbvertrags setzt die Verfügungsfähigkeit voraus: Nur wer urteilsfähig ist und das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat, kann rechtsgültig über sein Vermö­gen nach dem Tod verfügen.

 

 

Verfügungsarten

Was kann in einem Testament oder Erbvertrag alles geregelt werden? Das Gesetz unterscheidet verschiedene Verfügungsarten: 

 

Erbeinsetzung (Erben)

Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag für die ganze Erbschaft oder einen Teil davon einen oder mehrere Erben einsetzen, z.B. kann er bestimmen, dass neben seinen Kindern auch seine Enkel erben.

 

Vermächtnis

Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag einer Person einen bestimmten Vermögensgegenstand vermachen. Diese Person gehört dabei nicht zur Erbgemeinschaft, sondern bekommt lediglich eine Sache oder eine bestimmte Geldsumme. Das Vermächtnis ist sozusagen eine Schenkung nach dem Tod.

 

Teilungsvorschriften 

Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag vorschreiben, wie die Erbschaft unter den Erben zu teilen ist. Er bestimmt beispielsweise, dass sein Sohn seine wertvolle Uhr erhält. Der Wert der Uhr wird dem Erbteil des Sohnes angerechnet. 

 

Willensvollstreckung

Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag einen sogenannten Willensvollstrecker, z.B. einen Treuhänder oder Rechtsanwalt, mit der Vollstreckung seines letzten Willens beauftragen. Der Willensvollstrecker verwaltet die Erbschaft, zahlt die Schulden des Erblassers, richtet die Vermächtnisse aus und teilt die Erbschaft unter den Erben. 

 

Diese vier Verfügungsarten schliessen sich nicht gegenseitig aus. Sie können im Testament und im Erbschaftsvertrag beliebig kombiniert werden. 

 

Verfügungsformen

Eigenhändiges Testament 

Die einfachste Form, um seinen letzten Willen zu verfügen, ist es, sein Testament selber zu schreiben. Dabei sind strenge Formvorschriften zu beachten: Das Testament muss vollständig von Hand geschrieben, mit dem genauen Datum versehen und unterzeichnet werden. Man spricht deshalb vom eigenhändigen Testament. So wird sichergestellt, dass das Testament dem Willen des Erblassers entspricht und dieser nicht einfach einen Text unterzeichnet hat, den er gar nicht kennt. Damit das Testament später gefunden und vollstreckt wird, muss es sicher aufbewahrt oder einer Vertrauensperson übergeben werden. Noch besser ist es, das Testament bei einer amtlichen Stelle zu hinterlegen. 

 

Öffentlich beurkun­detes Testament 

Das Testament kann auch öffentlich beurkundet werden. Das ist zwar aufwendiger als ein eigenhändiges Testament, bietet aber mehr Sicherheit. Ein Beamter oder Notar setzt das Testament nach dem Willen des Erblassers auf und gibt es ihm zu lesen. Das Testament wird vom Erblasser und vom Beamten oder Notar unterschrieben. Zudem müssen zwei Zeugen mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass das Testa­ment den letzten Willen des Erblassers enthält. Die Zeugen müssen dabei den Inhalt des Testaments nicht kennen. 

 

Mündliches Nottestament

In einer Notsituation, z.B. bei Todesgefahr, kann der Erblasser ausnahmsweise seinen letzten Willen mündlich vor zwei Zeugen verfügen. Die Zeugen müssen die mündliche Verfügung danach schriftlich festhalten und beim zuständigen Gericht einreichen. 

 

Öffentlich beurkun­deter Erbvertrag 

Wie das öffentliche Testament ist ein Erbvertrag nur gültig, wenn er unter Mitwirkung von zwei Zeugen öffentlich beurkundet wird. 

 


Pflichtteil und freie Quote

Der Erblasser kann mit einem Testament oder einem Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge ändern. Er kann aber nicht sein ganzes Erbe frei verteilen. Das Gesetz schränkt seine Freiheit ein und stellt sicher, dass die Nachkommen und der überlebende Ehegatte einen Teil der Erbschaft erhalten. Diesen Mindestanteil, der den Erben zusteht, wird als Pflichtteil bezeichnet. Den Anteil, über den der Erblasser frei verfügen kann, nennt man verfügbaren Teil oder freie Quote

 

Folgenden Erben steht ein Pflichtteil zu (Art. 470 Abs. 1 ZGB): 

  • Nachkommen
  • Ehegatten/eingetragenen Partnern

 

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). 

 

Wer keine dieser Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen frei verfügen (Art. 470 Abs. 2 ZGB). 

 

Zwei Beispiele


Enterbung

Die Pflichtteile müssen nicht in jedem Fall eingehalten werden. Ausnahmsweise kann der Erblasser jemandem den Pflichtteil entziehen und ihn enterben. Die Enterbung ist möglich, 

 

  • wenn der Erbe eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehen­de Person begangen hat oder
  • wenn der Erbe seine familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat, z.B. indem er geschuldete Unterhaltszahlungen nicht geleistet hat, obwohl er finanziell dazu in der Lage gewesen wäre.

 

Erbverzicht

Jeder Erbe kann in einem Erbvertrag freiwillig auf seinen Pflichtteil verzichten. Das passiert zum Beispiel dann, wenn die Nachkommen dafür sorgen möchten, dass der überlebende Ehegatte im Ehehaus bleiben kann. So können die Nachkommen ihre Eltern begünstigen. 

 

Erbvorbezug

Ein Erbe kann auch vorbezogen werden. Der Erbvorbezug ist eine Auszahlung eines Teils des Erbes zu Lebzeiten des Erblassers. So können zum Beispiel Eltern ihre Nachkommen finanziell beim Kauf einer Wohnung unterstützen. Der Erbvorbezug wird beim Tod des Erblassers dem Anteil abgezogen, der dem Erben zusteht.

Steuerlich wird ein Erbvorbezug wie eine Schenkung behandelt.

 

Begünstigung

Viele Ehegatten wünschen sich, dass der überlebende Ehegatte beim Tod des anderen so viel wie möglich erbt. Beispiel: Ein Ehepaar lebt in einem Einfamilienhaus, das sie gemeinsam mit ihren Einkommen während der Ehe finanziert haben. Sie möchten sicherstellen, dass der überlebende Ehegatte dort weiterhin wohnen bleiben kann und das Haus nicht mit den anderen Erben teilen muss. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten den Ehepartner zu begünstigen:

 

Begünstigung durch Testament oder Erbvertag:

Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können die Ehegatten die anderen Erben auf den Pflichtteil setzen und dem überlebenden Ehegatten die ganze freie Quote zusprechen. 

 

Begünstigung durch Erbverzicht

Indem die Nachkommen in einem Erbvertrag auf ihr Erbe verzichten, können sie dafür sorgen, dass der überlebende Elternteil alles erbt.

 

Begünstigung durch Nutzniessung

Schliesslich können Ehegatten durch ein Testament oder Erbvertrag die Nutzniessung erhalten. Nutzniessung bedeutet, dass eine Person das Recht hat, eine Sache zu besitzen, zu gebrauchen und zu nutzen, obwohl sie nicht ihr Eigentümer ist. Als Nutzniesser kann der überlebende Ehegatte also einen Teil der Erbschaft, z.B. das Einfamilienhaus, weiterhin allein gebrauchen und nutzen, muss aber im Gegenzug auch dessen Unter­halts- und Steuerkosten selbst tragen.