güterrechtliche auseinandersetzung    bei tod

Wenn der Erblasser verheiratet war, muss zuerst geklärt werden, was zur Erbschaft gehört. In die Erbschaft fällt nämlich nicht das ganze Vermögen der Ehegatten. Der Teil des Vermögens, der dem überlebenden Ehegatten zusteht, gehört nicht zur Erbschaft. Diesen Teil erhält der überlebende Ehegatte vorab. Bei Ehegatten muss deshalb immer zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden. Nur was danach übrig bleibt, gehört zur Erb­schaft.

Beispiel: Ein Ehemann hat während der Ehe aus seinem Einkommen 100'000 Franken gespart. Er stirbt und hinterlässt seine Ehefrau und seine Tochter. Wenn das Ehepaar in einer Errungenschaftsbeteiligung gelebt hat, erhält die Ehefrau nach seinem Tod 50'000 Franken aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die andere Hälfte fällt in die Erbschaft, und davon erbt die Ehefrau wiederum die Hälfte, also 25'000 Franken. Die restlichen 25'000 Franken erbt die Tochter.