Das Erbrecht bestimmt, wer bei einem Todesfall erbt, wie das Erbe, die sogenannte Erbmasse, aufzuteilen ist und wie eine Erbschaft abläuft.
Wer erbt, wenn jemand stirbt? - Von Gesetzes wegen erben die Verwandten und der Ehegatte. Hinterlässt der Verstorbene, der sogenannte Erblasser, weder Verwandte noch einen Ehepartner, geht das Erbe an den Kanton oder die Gemeinde seines letzten Wohnsitzes.
Durch den sogenannten letzten Willen kann der Erblasser die gesetzliche Erbfolge verändern: Mit einem Testament oder in einem Erbvertrag kann er innerhalb gesetzlicher Schranken frei über sein Vermögen verfügen.
Im Folgenden wird die gesetzliche Erbfolge genauer behandelt.
Wenn der Erblasser die gesetzliche Erbfolge nicht mit einem Testament oder einem Erbvertrag geändert hat, erben die gesetzlichen Erben. Das sind:
Hinweis:
Die Erbberechtigung des Ehegatten geht mit Scheidung der Ehe durch das Gericht unter. Das bedeutet: Geschiedene Ehegatten erben nichts mehr.
Konkubinatspartner haben keinen gesetzlichen Erbanspruch. Sie können sich aber in einem Testament oder einem Erbvertrag gegenseitig als Erben einsetzen.
Die Erbberechtigung der Verwandten hängt von der Nähe ihrer Verwandtschaft zum
Erblasser ab. Es gilt der Grundsatz:
«Das Gut folgt dem Blut.»
Die Verwandten, die gesetzlich erben, werden in drei Stämme, sogenannte Parentelen (von lateinisch «parens» für Mutter/Vater), eingeteilt.
Die Verwandten erben in der Reihenfolge dieser Stämme: Zunächst erben die Nachkommen, also die Verwandten im ersten Stamm. Hinterlässt der Erblasser Kinder oder Enkel, erben diese; die Verwandten des zweiten und dritten Stamms gehen leer aus. Nur wenn der Erblasser keine Nachkommen hinterlässt, geht das Erbe an die Verwandten des zweiten Stamms, also an die Eltern und deren Nachkommen. Die Verwandten des dritten Stamms, also die Grosseltern und ihre Nachkommen, kommen nur zum Zug, wenn weder Erben im ersten noch im zweiten Stamm vorhanden sind.
Innerhalb des ersten Stamms sind zuerst die Kinder erbberechtigt. Die Enkel des Erblassers erben also nichts, es sei denn, das betreffende Kind des Erblassers ist bereits verstorben. Entsprechend erben Urenkel nur, falls das betreffende Kind und der betreffende Enkel des Erblassers vorverstorben sind. Dasselbe Prinzip gilt auch für die anderen beiden Stämme: Geschwister erben nur, wenn der zweite Stamm zum Zug kommt und der Vater oder die Mutter vorverstorben ist; Tanten und Onkel erben nur, wenn der dritte Stamm zum Zug kommt und der Grossvater oder die Grossmutter bereits gestorben ist.
Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf. Weiter entfernte Verwandte erben von Gesetzes wegen nicht.