erbgang

Annahme, Ausschlagung, öffentliches Inventar, amtliche Liquidation

Annahme

In den meisten Fällen nimmt ein Erbe die Erbschaft an. Alle Vermögenswerte und alle Schulden gehen dann im Zeitpunkt des Todes auf den Erben über. 

 

Ausschlagung

Wenn klar ist, dass der Erblasser mehr Schulden als Vermögen hinterlässt, kann ein Erbe die Erbschaft ausschlagen (ablehnen). Der Erbe haftet dann nicht für die Schulden des Erblassers, erhält aber auch keine Vermögenswerte aus der Erb­schaft. 

 

Öffentliches Inventar

Sind die Vermögensverhältnisse des Erblassers unklar, kann jeder Erbe die Auf­stellung eines öffentlichen Inventars verlangen. In diesem werden das ganze positive Vermögen und die Schulden des Erblassers aufgelistet. Geht dann aus dem Inventar hervor, dass die Erbschaft überschuldet ist, kann der Erbe die Erbschaft immer noch ausschlagen. Wenn er das Erbe annimmt, haftet er nur für die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind. 

 

Amtliche Liquidation

Alle Erben gemeinsam können die amtliche Liquidation, d. h. Auflösung, der Erb­schaft verlangen. Die zuständige Behörde veräussert (verkauft, versteigert) dann die Vermögenswerte und bezahlt so weit wie möglich die Schulden des Erblassers. Die Erben erhalten am Ende einen allfälligen Überschuss aus der Liquidation. 

 

Wichtig ist, dass eine Erbschaft immer nur als Ganzes angenommen oder ausgeschla­gen werden kann, also mit allen Vermögenswerten und allen Schulden. Das Vermögen des Verstorbenen zerfällt nicht in seine Bestandteile, sondern geht als Ganzes an die Erben über.  

Erbgemeinschaft

Mehrere Erben bilden zusammen eine Erbengemeinschaft. Diese besitzt, solange die Erbschaft nicht aufgeteilt ist, alle Vermögenswerte im Gesamteigentum. Die Erben verwalten die Erbschaft also gemeinsam und verfügen gemeinsam über sie. Gibt es beispielsweise vier Erben, von denen drei den wertvollen Oldtimer des Erblassers ver­kaufen möchten, kommt der Verkauf nicht zustande, da die Zustimmung aller Erben erforderlich ist. Hatte der Erblasser Schulden, haftet die Erbengemeinschaft solida­risch, d.h., jeder Erbe haftet mit seinem ganzen Vermögen. 

 

Erbteilung

Die Erben können frei bestimmen, wie die Erbschaft unter ihnen geteilt wird. Mit der Erbteilung wird die Erbengemeinschaft aufgelöst, die vererbten Gegenstände gelangen in das persönliche Eigentum der einzelnen Erben. Es kommt aber auch vor, dass jahre­- oder jahrzehntelang keine Erbteilung erfolgt, z.B. wenn die Erbengemeinschaft eine vererbte Liegenschaft nicht verkaufen, sondern vermieten will. Falls sich die Erbenge­meinschaft nicht über die Erbteilung einigen kann, hat jeder Erbe die Möglichkeit, sich an das Gericht zu wenden.