«Willst du mich heiraten?» - Diese emotionale Frage ist oft der erste Schritt zur Ehe. Wird der Heiratsantrag angenommen, verlobt sich das Paar. Damit versprechen sich die beiden gegenseitig die Ehe. Ein solches Eheversprechen kann jedoch rechtlich nicht durchgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Eheschliessung nicht mit einer Klage erzwungen werden kann, falls sich einer der Verlobten später anders entscheidet. Eine Auflösung der Verlobung hat aber trotzdem rechtliche Folgen.
Löst einer der Partner das Verlöbnis auf, können gegenseitige Geschenke zurückgefordert werden. Zum Beispiel muss die Verlobte ihren wertvollen Verlobungsring, den sie von ihrem Partner erhalten hat, zurückgeben. Gelegenheitsgeschenke wie kleinere Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke hingegen kann sie behalten. Hat einer der Verlobten im Hinblick auf die Eheschliessung bereits Ausgaben getätigt, beispielsweise ein Hochzeitskleid gekauft, kann er vom anderen einen angemessenen Beitrag dafür verlangen.
Um eine Ehe eingehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Um zu heiraten, müssen die Verlobten beim zuständigen Zivilstandsamt ein Gesuch stellen. Dazu müssen beide persönlich erscheinen, sich mit den nötigen Dokumenten ausweisen und erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen. Das Zivilstandsamt informiert das Paar über die wichtigsten Folgen der Heirat und prüft, ob die Ehevoraussetzungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, steht der Heirat nichts mehr im Weg.
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte traut das Paar im Traulokal des Zivilstandsamts in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeugen, den Trauzeugen. Die Beamtin bzw. der Beamte fragt die Verlobten einzeln, ob sie die Ehe eingehen wollen. Bejahen beide, wird die Ehe als geschlossen erklärt. Eine religiöse Trauung ist freiwillig und darf erst nach der standesamtlichen Trauung durchgeführt werden.
Mit der Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. Aus dieser Gemeinschaft ergeben sich verschiedene Rechte und Pflichten. Die wichtigsten sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst.
Wirkung | Erläuterung | Artikel |
Wohl der Gemeinschaft |
Die Ehegatten verpflichten sich, gemeinsam für das Wohl ihrer Gemeinschaft und das ihrer Kinder zu sorgen. |
Art. 159 Abs. 2 ZGB |
Treue und Beistand |
Die Eheleute schulden einander Treue und Beistand. |
Art. 159 Abs. 3 ZGB |
Name |
Beim Nachnamen können die Ehegatten wählen:
|
Art. 160 ZGB |
Bürgerrecht |
Anders als früher hat die Eheschliessung heute keine Wirkung mehr auf das Bürgerrecht. |
Art. 161 ZGB |
Eheliche Wohnung |
Die Ehegatten bestimmen ihren Wohnsitz gemeinsam. Die Familienwohnung kündigen oder verkaufen kann ein Ehegatte nur mit Zustimmung des andern. Das gilt selbst dann, wenn ein Ehegatte den Miet- bzw. Kaufvertrag alleine unterzeichnet hat. |
Art. 162 und 169 ZGB, Art. 266m OR |
Unterhalt der Familie |
Beide Ehepartner sorgen gemeinsam für den Unterhalt der Familie. Dabei müssen nicht beide Geld verdienen. Zum Unterhalt der Familie trägt auch bei, wer den Haushalt besorgt oder die Kinder betreut. Über die Aufgabenteilung einigen sich die Ehegatten untereinander. |
Art. 163 ZGB |
Betrag zur freien Verfügung |
Ist ein Elternteil für den Haushalt und die Kinder zuständig und deshalb nicht berufstätig, hat ihm der andere einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung zu überlassen. |
Art. 164 ZGB |
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft |
Für die alltäglichen Bedürfnisse wie Lebensmittel, Kleider usw. kann jeder Ehegatte die eheliche Gemeinschaft vertreten. Wer den Haushalt führt, kann also Rechtsgeschäfte abschliessen, ohne jedes Mal die Einwilligung seines Partners einholen zu müssen. Für solche Alltagsgeschäfte haften beide Partner solidarisch. Für ausserordentliche, teurere Geschäfte hingegen haftet der andere Ehegatte nur, wenn er diesen zugestimmt hat. |
Art. 166 ZGB |
Beruf und Gewerbe |
Bei der Wahl und der Ausübung des Berufs nehmen beide Ehegatten aufeinander Rücksicht. |
Art. 167 ZGB |
Auskunft |
Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
Art. 170 ZGB |
Schutz der ehelichen Gemeinschaft |
Bei Eheschwierigkeiten können sich die Ehegatten an staatliche Beratungsstellen wenden. Bei Pflichtverletzungen des anderen können sie die Hilfe des Gerichts in Anspruch nehmen. |
Art. 171 ff. ZGB |
Erbrecht |
Stirbt ein Ehegatte, erbt der andere Ehegatte von Gesetzes wegen. |
Art. 462 ZGB |
Gemeinsame Besteuerung |
Ehegatten werden gemeinsam besteuert. Sie füllen zusammen eine Steuererklärung aus, ihr Einkommen und Vermögen wird zusammengerechnet. Wegen der Steuerprogression bezahlen Ehepaare oft höhere Steuern als unverheiratete Paare. Diese als «Heiratsstrafe» bezeichnete Benachteiligung wird teilweise mit höheren Steuerabzügen und tieferen Steuersätzen wieder ausgeglichen. |
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV] |
Aus der AHV erhalten Ehegatten im Gegensatz zu unverheirateten Paaren im Alter nicht zwei volle Renten, sondern höchstens 150 Prozent der Maximalrente. Allerdings haben Ehegatten Anspruch auf eine Witwer- bzw. Witwenrente aus der AHV, falls ihr Partner stirbt. Unverheiratete Paare haben darauf keinen Anspruch. |
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