güterrechtliche auseinandersetzung

Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Errungenschaftsbeteiligung

Welche Folgen für das gemeinsame Vermögen hat nun eine Scheidung, wenn Errungenschaftsbeteiligung gilt? Das Vermögen der Ehegatten muss unter den Ehegatten aufgeteilt werden. Es kommt zur sogenannten güterrechtlichen Auseinandersetzung. Dabei gelten folgende Grundsätze: 

 

  • Beide Ehegatten behalten ihr Eigengut.
  • Die Errungenschaft wird unter den Ehegatten geteilt: Was nach Abzug der Schulden von der Errungenschaft verbleibt, bildet den sogenannten Vorschlag. Jeder Ehe­gatte hat Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags des anderen, sofern sie in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben. Weist der Vorschlag eines Ehegatten einen höheren Wert auf als derjenige des andern, muss eine Ausgleichszahlung erfolgen. Falls ein Ehegatte mehr Schulden als Vermögen hat und seine Errungen­schaft dadurch negativ ist, spricht man von einem Rückschlag. Ein solcher Rück­schlag wird aber nicht berücksichtigt. Kein Ehegatte muss also mit der Scheidung die Schulden des andern übernehmen.

Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird auch vorgenommen, wenn einer der Ehegatten stirbt. So wird geklärt, was dem überlebenden Ehegatten aus dem Güterrecht zusteht. Diesen Teil erhält der überlebende Ehegatte vorab - er fällt nicht in die Erbschaft. Daneben ist der Ehegatte auch erbberechtigt. Wie gross der erbrechtliche Anspruch ist, bestimmt das Erbrecht (dazu kommen wir später).

 

Zusammenfassung