Vereinbaren die Ehepartner in einem Ehevertrag die Gütergemeinschaft, wird das eheliche Vermögen in drei Teile geteilt: das Eigengut jedes Ehegatten und das gemeinsame Gesamtgut. Für die Gütergemeinschaft braucht es einen Ehevertrag.
Das Gesamtgut vereinigt das Vermögen und das Einkommen der beiden Ehegatten. Es umfasst:
Das Eigengut umfasst bei der Gütergemeinschaft von Gesetzes wegen nur die persönlichen Gegenstände jedes Ehepartners (z.B. eine teure Uhr, Kleider etc.).
Die Eheleute haben auch die Möglichkeit, in ihrem Ehevertrag von dieser Regelung abzuweichen und die Gütergemeinschaft abzuändern. So können z.B. Erbschaft dem Eigengut zugewiesen werden.