Der grösste Teil der Ehepaare lebt in einer Errungenschaftsbeteiligung. Dabei wird das Vermögen jedes Ehepartners aufgeteilt in sein Eigengut und seine Errungenschaft.
Doch welcher Teil des Vermögens zählt zum Eigengut und welcher zur Errungenschaft?
Zum Eigengut der Ehegatten gehören folgende Gegenstände:
Die Errungenschaften der Ehepartner umfassen die Vermögenswerte, welche die Ehepartner während der Ehe erwirtschaften. Dazu gehören:
Diese gesetzliche Aufteilung in Eigengut und Errungenschaft können die Ehegatten durch einen Ehevertrag abändern. Sie können vereinbaren, dass Vermögenswerte, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zum Eigengut gehören. Beispielsweise kann eine Unternehmerin so verhindern, dass ihr Geschäft in finanzielle Schwierigkeiten gerät, falls sie stirbt oder geschieden wird. Zudem können die Ehegatten vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft, sondern ins Eigengut der Ehegatten fallen. Das macht etwa dann Sinn, wenn ein Ehegatte ein grosses Vermögen, z.B. Immobilien, mit in die Ehe bringt.
Bei der Errungenschaftsbeteiligung sind die Ehegatten jeweils Eigentümer ihres Eigenguts und ihrer Errungenschaft. Grundsätzlich verwalten und nutzen beide ihr Eigengut und ihre Errungenschaft selbst und können frei darüber verfügen. Das war nicht immer so: Noch vor wenigen Jahrzehnten hat der Ehemann das ganze eheliche Vermögen verwaltet, also auch dasjenige seiner Frau.
Für seine Schulden haftet jeder Ehegatte einzeln mit seinem ganzen Vermögen, also mit seiner Errungenschaft und seinem Eigengut. Für Schulden, die der Ehegatte eingegangen ist, haftet man nur ausnahmsweise, etwa bei Ausgaben für die laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft (z.B. für die Miete der gemeinsamen Wohnung oder für Lebensmittel).