errungenschafts-beteiligung

Zusammensetzung des Vermögens

Der grösste Teil der Ehepaare lebt in einer Errungenschaftsbeteiligung. Dabei wird das Vermögen jedes Ehepartners aufgeteilt in sein Eigengut und seine Errungenschaft.

Doch welcher Teil des Vermögens zählt zum Eigengut und welcher zur Errungenschaft?

 

Eigengut

Zum Eigengut der Ehegatten gehören folgende Gegenstände: 

  • Sachen, die dem persönlichen Gebrauch dienen, z.B. Kleider, Schmuck, Sportartikel.
  • Alles Vermögen, das dem Ehepartner schon vor der Ehe gehörte und das er in die Ehe einbrachte. Hat eine Frau zum Beispiel vor der Ehe 50000 Franken gespart und in Aktien investiert, gehören diese zu ihrem Eigengut.
  • Erbschaften. Erbt ein Ehemann während der Ehe z.B. ein Einfamilienhaus, ist das Haus Teil seines Eigenguts.
  • Schenkungen. Bekommt eine Ehefrau von ihren Eltern eine wertvolle Uhr geschenkt, fällt diese in ihr Eigengut.

Errungenschaft

Die Errungenschaften der Ehepartner umfassen die Vermögenswerte, welche die Ehe­partner während der Ehe erwirtschaften. Dazu gehören:

  • Angespartes Einkommen (z.B. Lohn) während der Ehe. Spart ein Ehemann z.B. während der Ehe von seinem Lohn 20'000 Franken, gehören diese zu seiner Errungenschaft. Das gleiche gilt für die Ehefrau.
  • Leistungen aus der 1. und 2. Säule (AHV und Pensionskasse).
  • Erträge aus dem Eigengut. Erhält etwa eine Frau für ihre Aktien Dividenden, fallen diese in ihre Errungenschaft (Dividenden = Gewinnauszahlungen an Aktienbesitzer).

Abänderung durch Ehevertrag

Diese gesetzliche Aufteilung in Eigengut und Errungenschaft können die Ehegatten durch einen Ehevertrag abändern. Sie können vereinbaren, dass Vermögenswerte, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zum Eigengut gehören. Beispielsweise kann eine Unternehmerin so verhindern, dass ihr Geschäft in finanzielle Schwierigkeiten gerät, falls sie stirbt oder geschieden wird. Zudem können die Ehegatten vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft, sondern ins Eigengut der Ehegatten fallen. Das macht etwa dann Sinn, wenn ein Ehegatte ein grosses Vermögen, z.B. Immobilien, mit in die Ehe bringt.

 

Verwaltung, Nutzung und Verfügung

Bei der Errungenschaftsbeteiligung sind die Ehegatten jeweils Eigentümer ihres Eigenguts und ihrer Errungenschaft. Grundsätzlich verwalten und nutzen beide ihr Eigen­gut und ihre Errungenschaft selbst und können frei darüber verfügen. Das war nicht immer so: Noch vor wenigen Jahrzehnten hat der Ehemann das ganze eheliche Vermö­gen verwaltet, also auch dasjenige seiner Frau. 

 

Haftung gegenüber Dritten

Für seine Schulden haftet jeder Ehegatte einzeln mit seinem ganzen Vermögen, also mit seiner Errungenschaft und seinem Eigengut. Für Schulden, die der Ehegatte eingegangen ist, haftet man nur ausnahmsweise, etwa bei Ausgaben für die laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft (z.B. für die Miete der gemeinsamen Wohnung oder für Lebensmittel).